3D-Drucker selber bauen

3D-Drucker selber bauen
Titel: 3D-Drucker selber bauen.
Mach’s einfach!
Autor: Daniel Walter
Verlag: Franzis Verlag
ISBN: 978-3-64520-389-0
Status: als eBook und als Buch vorhanden

1000 Euro sind Ihnen für einen 3-D-Drucker zu viel? Sie möchten die Funktionsweise eines 3-D-Druckers verstehen, um auch gute Ausdrucke erstellen zu können? Dann sind Sie hier richtig! Daniel Walter zeigt Ihnen, wie Sie mit Materialkosten von weniger als 250 Euro einen guten 3-D-Drucker selbst bauen. Für den Aufbau müssen Sie kein Profi sein, lediglich Zeit und Motivation müssen Sie mitbringen. Den Rest liefert Ihnen dieses Buch, und zwar Schritt für Schritt mit vielen Bildern und Aufbauplänen. Und ein Drucker, den Sie selbst gebaut haben, birgt auch keine Rätsel mehr: Sie wissen genau, wie er arbeitet.

Schritt für Schritt zum eigenen 3-D-Drucker: Viele Bilder, detaillierte Pläne und Nahaufnahmen von Arbeitsschrit-ten ermöglichen auch Einsteigern, den im Buch vorgestellten
3-D-Drucker, FranzisMendel genannt, nachzubauen. Der 3-D-Drucker wurde von Daniel Walter mehrmals gebaut, um die Funktionalität wirklich sicherzustellen. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: Ein Preis von 250 Euro ist unschlagbar, und die Ausdrucke können mit Ausdrucken komplett gekaufter 3-D-Drucker mithalten.

GewO § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, oder
4.der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller

1.Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens ein:

1.eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie
3.eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, bleibt unberührt. Hat sich der Gewerbetreibende während der letzten drei Jahre vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder einem anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann dessen erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Satz 1 zu versagen.Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren auf seine Zuverlässigkeit zu prüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die

1.die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

1.Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.Schutz vor Ladendieben,
3.Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts ein, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen bei

1.Wachpersonen, die mit Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, beauftragt werden sollen,
2.Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen.

Dies gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
2.die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
3.zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist,
4.die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten.
(3) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1a Satz 3 von der zuständigen Behörde unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) Bis zum 31. Dezember 2018 ist ein Bewacherregister zu errichten, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und Bewachungspersonal nach Absatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind. In dem Bewacherregister dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1,
2.erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit der mit der Leitung des Gewerbebetriebs betrauten Personen,
3.erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit der Wachpersonen nach Absatz 1a Satz 1,
4.der Inhalt und das Erlöschen der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Datums der Erlaubniserteilung und des Erlöschens der Erlaubnis und der Angabe der Kontaktdaten der zuständigen Erlaubnisbehörde,
5.die Sachkunde- und Unterrichtungsnachweise einschließlich des Ausstellungsdatums und der Angabe der Kontaktdaten der ausstellenden Industrie- und Handelskammer,
6.sonstige dem Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis gleichgestellte Qualifikationsnachweise,
7.das Datum und das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Nummer 1,
8.den Gewerbetreibenden, der eine Wachperson zur Überprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet,
9.Angabe des Einsatzbereiches der Wachperson nach Absatz 1a Satz 2 und 4 und
10.Beschäftigungsverbote nach Absatz 4.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung sowie der Einrichtung und Führung des Bewacherregisters einschließlich der Bestimmung der Registerbehörde zu regeln, aus dem die für die Erlaubniserteilung und für die Überwachung von Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und deren Bewachungspersonal zuständigen Behörden die erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. Die Industrie- und Handelskammern stellen die Daten nach Satz 2 Nummer 5 zum Abruf über die in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichnete gemeinsame Stelle (gemeinsame Stelle) elektronisch zum Abruf bereit. Dabei unterliegen sie der Aufsicht der obersten Landesbehörde.

Dokumentationskommentare C#

Tag Beschreibung
<c>
<code>
<example>
<exception>*
<include>*
<list>
<para>
<param>*  Der Tag wird im Kommentar von Methodendeklarationen, um Parameter der Methode zu beschreiben, verwendet.
<paramref>
<permission>*
<remarks>
<returns>  Der Tag wird im Kommentar von Methodendeklarationen, um den Rückgabewert der Methode zu beschreiben, verwendet.
<see>*
<seealso>*
<summary>  Der Tag wir zur Beschreibung verwendet.
<typeparam>
<typeparamref>
<value>

* zeigt an das der Compiler die Syntax überprüft

WPF TreeView

http://www.c-sharpcorner.com/UploadFile/mahesh/treeview-in-wpf

http://www.wpf-tutorial.com/listview-control/introduction/

https://stackoverflow.com/questions/413890/how-to-programmatically-select-an-item-in-a-wpf-treeview

https://social.msdn.microsoft.com/Forums/vstudio/en-US/7e368b93-f509-4cd6-88e7-561e8d3246ae/treeview-treeviewitem-and-isselected?forum=wpf

Bind treeview to datatable

Das TreeView-Steuerelement stellt Daten hierarchisch strukturiert in einer Baumansicht dar.

Einfacher TreeView

<TreeView
    Name="TreeView1"
    Grid.Column="0"
    Grid.Row="0"
    HorizontalAlignment="Stretch"
    VerticalAlignment="Stretch"
    Margin="5,5,5,5">
    <TreeViewItem
        Header="Kraftfahrzeuge">
        <TreeViewItem
            Header="Audi">
            <TreeViewItem
                Header="A3"></TreeViewItem>
            <TreeViewItem
                Header="A5"></TreeViewItem>
            <TreeViewItem
                Header="A6"></TreeViewItem>
    </TreeViewItem>
</TreeView>

TreeViewItem einfügen (add)
Nach dem per Mausklick im TreeView selektieren Element wird ein neues Element eingefügt

TreeViewItem ZielItem = (TreeViewItem)MeinTreeView.SelectedItem;
TreeViewItem neuesItem = new TreeViewItem();

neuesItem.Header = "Headerbezeichnung";
neuesItem.Name = "Itemname";
ZielItem.Items.Add(neuesItem);

 

TreeViewItem löschen (remove)
Das per Mausklick selektierte Element wird aus dem TreeView entfernt.

TreeViewItem-Element per Code selektieren
Im Beispiel wird das Element mit dem Index 0 ausgewählt und selektiert.

((TreeViewItem)TreeView1.Items[0]).IsSelected = true;

TreeViewItem-Element selektieren
Element an Hand des Headers, Namens oder der UID selektieren

Icon und Bezeichnung als TreeViewItem-Element

Drag & Drop

TreeView

Eigenschaft Beschreibung
SelectedItem  Liefert das ausgewählte Element zurück
SelectedValue  Ruft die EIgenschaft ab, die unter SelectedValuePath angegeben ist
SelectedValuePath  Diese EIgenschaft gibt an, welche Eigenschaft beim Aufruf von SelectedValue zurückgeliefert werden soll. SelectedValuePath ist per Vorgabe leer und vom Datentyp string

 

Ereignisse Beschreibung
SelectedItemChanged

TreeViewItem

Eigenschaft Beschreibung
Header
isSelected
ItemSource
Name
UID

ItemCollection

HOAI Anlage 15.1 – Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
  • a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner
  • b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung
  • c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
  • Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter
  • Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile
  • Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand
  • Durchführen von Verbrauchsmessungen
  • Endoskopische Untersuchungen
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
  • a) Analysieren der Grundlagen
    Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten
  • b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf
  • c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage
  • d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen
  • e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur
  • f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung
  • g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
  • Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches
  • Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
  • a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf
  • b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
  • c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen
    Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen
    Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen
    Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen
  • d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)
  • e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit
  • f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung
  • g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
  • h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
  • Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.
  • Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage
  • Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
  • Berechnung von Lebenszykluskosten
  • Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage
  • Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen
  • Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix
  • Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches
  • Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie
  • Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
  • Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung
  • Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen
LPH 4 Genehmigungsplanung
  • a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden
  • b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
LPH 5 Ausführungsplanung
  • a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung
  • b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und AnlagenteileZeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne)

    Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten

    Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern

  • c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
  • d) Fortschreibung des Terminplans
  • e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen
  • f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
  • Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung
  • Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)
  • Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)
  • Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen
  • Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
  • a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  • b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke
  • c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten
  • d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse
  • e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
  • f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
  • Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation
  • Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
  • a) Einholen von Angeboten
  • b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
  • c) Führen von Bietergesprächen
  • d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
  • e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren
  • f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung
  • Prüfen und Werten von Nebenangeboten
  • Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
  • a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten
  • c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)
  • d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)
  • e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise
  • f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
  • g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise
  • h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
  • i) Kostenfeststellung
  • j) Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen
  • k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung
  • l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
  • m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung
  • n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung
  • o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
  • p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
  • Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen
  • Werksabnahmen
  • Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand
  • Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß
  • Schlussrechnung (Ersatzvornahme)
  • Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility Management-Konzepte
  • Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke
LPH 9 Objektbetreuung
  • a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
  • b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
  • c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
  • Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
  • Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien
  • Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches

 

HOAI §55 – Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

MessageBox – Meldungsfenster

Zeigt ein Meldungsfenster an, auch als Dialogfenster bezeichnet, das dem Benutzer eine Nachricht anzeigt. Dabei handelt es sich um ein modales Fenster, das andere Aktionen in der Anwendung blockiert, bis der Benutzer reagiert oder das Meldungsfenster schließt. Ein Meldungsfenster kann Text, Schaltflächen und Symbole mit Informationen und Anweisungen für den Benutzer enthalten.

Namespace:   System.Windows.Forms

public static DialogResult Show(
  string text,
  string caption,
  MessageBoxButtons buttons,
  MessageBoxImage image;
)
Weitere überladen Aufrufe sind vorhanden.

Parameter
System.String text = Der im Meldungsfenster anzuzeigende Text.(Information)
System.String caption = Der in der Titelleiste des Meldungsfensters anzuzeigende Text (Titelleiste)
System.Windows.Forms.MessageBoxButtons buttons = Ein MessageBoxButtons-Wert, der angibt, welche Schaltflächen im Meldungsfenster angezeigt werden sollen.
System.Windows.Forma.MessageBoxImage image = Ein MessageBoxImage-Wert, der angibt, welches Symbol im Meldungsfenster angezeigt werden soll.

Rückgabewert

Type: System.Windows.Forms.DialogResult
Einer der DialogResult-Werte.

string Nachricht = "Nachricht";
string Titelleiste = "Titelleiste";

// Aussehen der Messagebox vorbereiten / beeinflussen
MessageBoxButton Schaltflächen = MessageBoxButton.YesNo; 
MessageBoxImage Symbol = MessageBoxImage.Warning;
MessageBoxResult Ergebnis;

// MessageBox anzeigen.
Ergebnis = MessageBox.Show(Nachricht, Titelleiste, Schaltflächen, Symbol);

// Ergebniss der MessageBox auswerten
if (Ergebnis == System.Windows.Forms.DialogResult.Yes){
   // Mach was, der OK-Button wurde gedrückt
   this.Close();
}

MessageBoxButtons

OK Die MessageBox zeigt eine OK Schaltfläche.
OKCancel Die MessageBox zeigt OK und Abbrechen Schaltfläche.
YesNo Die MessageBox zeigt Ja und Nein Schaltfläche.
YesNoCancel Die MessageBox zeigt Ja, Nein und Abbrechen Schaltfläche.

MessageBoxResult

OK OK – Button wurde geklickt
Cancel Abbrechen – Button wurde geklickt
Yes Ja – Button wurde geklickt
No Nein – Button wurde geklickt
None kein Ergebnis