Nachtragsleistungsverzeichnis

Nach VOB/B §3 Abs. 1 liegt die Erstellung von Ausführungsunterlagen beim Auftraggeber.

Die Planung und Erstellung von Ausführungsunterlagen beim VOB/B-Vertrag ist nach §3 ABS.1 VOB/B regelmäßig Sache des Auftraggebers. Wünscht der Auftraggeber nach $2 Abs.5 VOB/B eine Ausführungsänderung oder eine Zusatzleistung, so ist es seine Sache, dafür ein entsprechendes Leistungsverzeichnis zu erstellen. Es ist also nicht Aufgabe des Auftragnehmers, im Zuge eines Nachtragangebots zur Nachtragsleistungen selbst Planungsleistungen in Form von Leistungsbeschreibungen zu erbringen.

Nach VOB/C DIN 18299, Abs.4.2.3 gehört das Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers hinsichtlich Planung und Ausführung des Bauvorhabens zu den besonderen Leistungen. Diese gehören nach Abs.4.2 „Besondere Leistungen“ nur dann zu den Vertraglichen Leistungen wenn diese vertraglich als besondere Leitung vereinbart oder in der Leistungsbeschreibung erwähnt sind.

Ein Gedanke zu „Nachtragsleistungsverzeichnis“

  1. Ich habe die Tage meinen erstes Nachtragsangebot zum erstellen von Nachtragsleistungsbeschreibungen erstellt und unserem Anwalt zur Prüfung weitergegeben. Als Grundlage steht die VOB, hier noch Stand 2012 zur Verfügung. Bin mal gespannt was unser Anwalt dazu meine und ob ich den beim Kunden durch bringe.

Schreibe einen Kommentar