(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
1. | kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, | |
2. | die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, | |
3. | andere schwerwiegende Gründe bestehen. |
(2) Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.