Entgangener Gewinn

Der entgangene Gewinn ist der mögliche Bestandteil einer Schadensersatzforderung. Als entgangen gilt nach BGB §252 der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Entgangener Gewinn bei Behinderung
Die VOB/B schränkt in § 6 Abs. 6 das Recht auf entgangenen Gewinn bei Behinderungen ein. Dem Geschädigten steht danach ein solcher nur zu, wenn der Vertragspartner die Behinderung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Entgangener Gewinn bei Kündigung – Vergütungsanspruch bei Wegfall von Leistungen
Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag oder Teile davon, ohne dass er hierfür einen triftigen Grund vorweisen kann, steht dem Auftragnehmer der entgangene Gewinn BGB §§ 649 und VOB/B § 8 Abs. 1 zu. Statt den entgangenen Gewinn im Einzelnen nachweisen zu müssen, hat der Auftragnehmer nach den genannten Regelungen die Möglichkeit, 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen.

Die Höhe des entgangenen Gewinns kann durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden. Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.

Infos teilweise aus
bausuchdienst.de
bauprofessor.de

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