Nachtragsangebot

Nach §1 Abs. 1 VOB/B sind Änderungen des Bauentwurfs dem Auftraggeber vorbehalten.

Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer nach §1 Abs. 4. auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen.

Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist nach §2 Abs. 5 ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer nach §2 Abs. 6 Satz 1. Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nach §2 Abs.8 Satz 1. nicht vergütet. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch nach §2 Abs.8 Satz 2 zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.

Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat der Auftraggeber nach §9 Abs.1 sie zu vergüten. Lässt der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er nach. §9 Abs.2 die Kosten zu tragen.

Schreibe einen Kommentar